Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Änderungen betreffen neben den Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte, die Auskunftssperren und die Altersjubilare

Informationen

 Mit dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen unter anderem die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte, die Auskunftssperren und die Altersjubilare. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. Der Mietvertrag reicht hierfür nicht aus.
 Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
 - Name und Anschrift des Vermieters,
 - Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
 - die Anschrift der Wohnung,
 - die Namen der meldepflichtigen Personen.
 Informationen für MIETER
 In der Regel erhalten Sie eine Wohnungsgeberbestätigung schriftlich vom Vermieter.
 Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine solche Erklärung für sich selbst ab.
 Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich auch weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit. Nach Einzug in eine Wohnung kommen Sie bitte binnen zwei Wochen mit der Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung zum Meldeamt am neuen Wohnort.
Informationen für WOHNUNGSGEBER (Vermieter)
 Ab dem 01.11.2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) innerhalb von zwei Wochen eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung seines Meldevorgangs benötigt. Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte –
 dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
 Als Vordruck für eine Wohnungsgeberbestätigung können Sie das Formular verwenden oder sich einen Vordruck bei der Meldebehörde im Rathaus abholen.
 Der Vordruck kann anschließend:

· persönlich

· per Post an die Gemeinde Breitnau, Dorfstraße 11, 79874 Breitnau

· per Telefax 07652 9109-30

· elektronisch per E-Mail an gemeinde@breitnau.de

abgegeben bzw. übermittelt werden.
 Kommen Sie Ihrer Mitwirkungsplicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Bei Fragen stehen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen des Meldeamtes unter der Nummer 07652 9109-15 oder -11 zur Verfügung.